Kindergartenpflicht: Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden im Rahmen der Bildungszeit zu besuchen.
Eltern sind verpflichtet... Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen.
Ausnahmemöglichkeiten: Diese Verpflichtung kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 38/2016 idgF, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/ einen Tagesvater erfüllt werden.
Darf das Kind fernbleiben (Urlaubsmöglichkeiten)? Ja, bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten), außergewöhnlichen Ereignissen, urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal 5 Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)
Was ist bei häuslicher Erziehung zu beachten? Eltern (Erziehungsberechtigte) haben dafür Sorge zu tragen, dass das Kind alle Fähigkeiten (soziale, sprachliche,..) erlangt, die zum Besuch der Volksschule erforderlich sind.
Welche Folgen hat eine Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung? Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen die Kindergartenpflicht verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz? Für Kinder, die ein Jahr vor der Schulpflicht sind, muss die Hauptwohnsitzgemeinde einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung bereitstellen. Für jüngere Kinder besteht kein Rechtsanspruch, diese werden nach Maßgabe der vorhandenen Plätze aufgenommen.
Weitere wichtige Infos finden Sie auch unter: https://www.noe.gv.at/noe/Kindergaerten-Schulen/Elternfragen_zum_Thema_Kindergarten.html